Patent mit einheitlicher Wirkung.
Wie kann man ein Einheitspatent erlangen?
Erfreulicherweise lässt sich ein Einheitspatent auf einfache Weise erlangen.
Ausgangspunkt ist die Anmeldung eines Europäischen Patents. Nachdem das Europäische Patentamt den Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht hat, muss der Patentinhaber lediglich innerhalb eines Monats einen Antrag auf einheitliche Wirkung beim Europäischen Patentamt stellen.
Der Antrag ist gebührenfrei. Dem Antrag muss jedoch während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die um bis zu weitere sechs Jahre verlängert werden kann, zusätzlich eine vollständige Übersetzung des erteilten Europäischen Patents beigefügt werden. Liegt das Europäische Patent in deutscher oder französischer Sprache vor, muss es auf English übersetzt werden. Ist das Europäische Patent hingegen in englischer Sprache abgefasst, muss es zusätzlich in eine Sprache eines anderen Mitgliedsstaats übersetzt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, die das Einheitspatent und dessen Wirkungen regelt, sieht vor, dass sie ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, gilt. Das EPGÜ tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Konsequenz hieraus wäre grundsätzlich, dass die einheitliche Wirkung nur für solche Europäischen Patente beantragt werden könnte, die nach dem 1. Juni 2023 in Kraft treten.
Um die Nutzung des einheitlichen Patentsystem bereits jetzt zu katalysieren, hat das EPA zwei Übergangsmaßnahmen für europäische Patentanmeldungen beschlossen, für die Anmelder bereits die Mitteilung über die Erteilungsabsicht erhalten haben. Diese Maßnahmen sind seit dem 1. Januar 2023 verfügbar und sehen wie folgt aus:
- So haben Anmelder eines Europäischen Patents bereits jetzt die Möglichkeit, einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen.
- Alternativ dazu kann der Anmelder beantragen, die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu verschieben.
Welche Vor- und Nachteile hat das Einheitspatent?
Die Entscheidung, in Zukunft auf Einheitspatente zu setzen, hängt von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab.
Vorteilhaft sind Einheitspatente insbesondere deshalb, weil man mit Ihnen einheitlich für das gesamte Territorium der teilnehmenden Mitgliedstaaten Schutz erlangt. Patentverletzungsklagen auf Basis des Einheitspatents sind so bei Verletzung des Patents in einem der teilnehmenden Mitgliedsstaaten möglich. Das ist insbesondere auch deshalb für Patentinhaber attraktiv, weil Patentverletzungsverfahren beim Einheitlichen Patentgericht einem straffen Zeitplan unterliegt und eine Entscheidung in erster Instanz in der Regel nach spätestens 12 Monaten vorliegen soll.
Des Weiteren sind Einheitspatente kostentechnisch von Vorteil, wenn man einen weitreichenden Schutz begehrt. Es ist nur eine Jahresgebühr an das Europäische Patentamt zu entrichten. Dessen Höhe ist so bemessen, dass sie ungefähr den Gebühren für Patente, die in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich validiert sind, entspricht.
Ferner bleibt der Patentinhaber trotz der einheitlichen Wirkung des Einheitspatents in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Lage, Lizenzen an dem Patent territorial zu beschränken.
Kehrseite der weitreichenden Wirkung des Einheitspatents ist, dass eine einzige Nichtigkeitsklage dazu führen kann, dass das Patent für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten für nichtig erklärt oder lediglich beschränkt aufrechterhalten wird.
Darüber hinaus kann der Patentinhaber das Einheitspatent anders als das klassische Europäische Patent nicht mit Wirkung für einzelne Länder fallen lassen.
Ebenso kann der Patentinhaber das Einheitspatent nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten an Dritte übertragen.