Einheitliches Patentgericht.
Ein Gericht. Für ganz Europa.
Da Patente nach dem Territorialitätsprinzip bislang nur Schutz für den Mitgliedstaat gewährleisteten, in dem sie erteilt worden waren, konnten Patentinhaber bislang auch nur Patentverletzungen im jeweiligen Mitgliedstaat gerichtlich verfolgen. Das gilt auch für klassische Europäische Patente, da diese nach ihrer Erteilung in ihre nationalen Teile zerfallen. Ebenso konnten Dritte bislang den Rechtsbestand eines Patentes ausschließlich (Ausnahme: Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt) vor den nationalen Gerichten angreifen (in Deutschland ist hierfür das Bundespatentgericht in erster Instanz zuständig).
Da sich die Wirkungen des Einheitspatents auf sämtliche am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten erstrecken, bedarf es nunmehr auch einer Gerichtsbarkeit, die Entscheidungen mit der entsprechenden territorialen Reichweite erlassen kann.
Das einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames (supranationales) Gericht der Vertragsstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).
Zusammensetzung der Spruchkörper
Lokalkammern
Je nach Anzahl der eingeleiteten Patentverfahren pro Kalenderjahr in drei aufeinanderfolgenden Jahren besteht der Spruchkörper einer Lokalkammer aus
- einem rechtlich qualifizierten Richter, der Staatsangehöriger des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die nicht Staatsangehörige dieses Vertragsmitgliedstaats sind und ihm aus dem Richterpool zugewiesen wird (weniger als 50 Fälle); oder
- zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige des Vertragsmitgliedstaats sind, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsmitgliedstaats ist und ihm aus dem Richterpool zugewiesen wird (mehr als 50 Fälle).
Regionalkammer
Der Spruchkörper einer Regionalkammer besteht stets aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die aus einer regionalen Liste mit Richtern ausgewählt werden und Staatsangehörige eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten ist und ihm aus dem Richterpool zugewiesen wird.
Zentralkammer
Die Spruchkörper der Zentralkammer bestehen grundsätzlich aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unter schiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem technisch qualifizierten Richter, der ihm aus dem Richterpool zugewiesen wird und über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt.
Berufungsgericht
Was schließlich die Spruchkörper des Berufungsbericht anbelangt, so setzen sich diese grundsätzlich aus fünf Richtern zusammen, wobei es sich um drei rechtlich qualifizierte Richter, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und zwei technisch qualifizierte Richter, die über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügen und aus dem Richterpool zugewiesen werden, handelt.
Auf Antrag einer der Parteien bzw. nach Anhörung der Parteien kann ein Spruchkörper einer Lokal- bzw. Regionalkammer auf eigene Initiative den Präsidenten des Gerichts erster Instanz ersuchen, ihm aus dem Richterpool einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt.
Den Vorsitz hat in sämtlichen Fällen ein rechtlich qualifizierter Richter.
Zuständigkeiten
Für den Großteil der vom EPGÜ vorgesehenen Klagearten sind die Lokal– bzw. Regionalkammern zuständig. Die Klagen sind dabei in der Regel bei der Lokalkammer bzw. bei der Regionalkammer des Mitgliedsstaats einzureichen,
- in dessen Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, bzw.
- in dem der Beklagte seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz hat.
Davon abweichend kann in folgenden Fällen eine Klage vor der Zentralkammer erhoben werden:
- wenn eine Verletzungsklage erhoben werden soll und bei der Zentralkammer bereits eine Nichtigkeitsklage zwischen denselben Parteien zum selben Patent anhängig ist
- wenn die Parteien übereinstimmen, dass eine Klage von der Zentralkammer behandelt werden soll
In folgenden Fällen muss eine Klage vor der Zentralkammer erhoben werden:
- wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz nicht im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten hat und in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, keine Lokalkammer errichtet worden ist und der Mitgliedstaat auch nicht an einer Regionalkammer beteiligt ist
- wenn es um eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten geht
- wenn es um eine isolierte Klage auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate geht
- wenn es um eine Klage gegen eine Entscheidung, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat, geht
Verfahrensdauer
Das EPGÜ sieht vor, dass ein Patentverletzung beim Einheitlichen Patentgericht in erster Instanz innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein soll. Das bedeutet, dass wenig Zeit für die einzelnen Verfahrensabschnitte bleibt. Die gute Vorbereitung eines gerichtlichen Vorgehens ist daher essentiell für den Erfolg. Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Sie gerne hierzu.