Aktuelle News.

Undercover auf der spoga+gafa 2023 – Kather Augenstein und Uexküll & Stolberg erstreiten positive Kostenentscheidung für Stiga

Einsatz auf Messe erfolgreich. Für unsere Mandantin Stiga S.p.A. konnten wir gegen Topsun Europe, wegen einer Verletzungshandlung auf der „spoga+gafa 2023 – die Garten-Lifestyle-Messe“ in Köln eine einstweilige Verfügung erwirken. Nach Erledigung wurde die Verletzung vom OLG Düsseldorf in einer positiven Kostenentscheidung bestätigt.

Patentverletzungen auf Messen sind immer etwas Besonderes. Sie haben den Vorteil, dass einstweiligen Verfügungen – soweit begründet – ex parte und kurzfristig ergehen. Die Zustellung und Vollstreckung kann zudem direkt am Messestand des Verletzers erfolgen. Allerdings kann die Verletzung, also das tatsächliche Anbieten, oftmals erst während der Messe selbst nachgewiesen werden. Ein Besuch am Messestand und schnelles Handeln ist unerlässlich. So wurden wir auch für unserer Mandantin Stiga gegen Topsun Europe, der tschechischen Tochtergesellschaft der chinesischen Zhejiang Zhongjian Technology Co. Ltd., auf der Koelnmesse tätig.

Stiga ist Gärtnern und Gartenliebhabern ein Begriff. Das Unternehmen mit Sitz im italienischen Castelfranco Veneto (TV) ist führender europäischer Hersteller und Händler von Gartenmaschinen und -geräten und europäischer Marktführer in der Kategorie Aufsitzmaschinen. Stiga ist Inhaberin einer Vielzahl von Schutzrechten, dazu zählt auch das europäische Patent EP 2 193 703 B1 (EP 703).

Rasentraktoren müssen nach DIN-Normen eine Vorrichtung aufweisen, die die Anwesenheit des Fahrers überprüft und den Motor bei Verlassen des Fahrersitzes innerhalb der vorgeschriebenen Raum-Zeit-Grenze zum Stillstand bringt. Das EP 703 hat eine solche Sicherheitsvorrichtung zum Gegenstand, die keine Einstellung erfordert und den korrekten Betrieb des Traktors bei Steigungen oder in unwegsamen Gelände gewährleistet.

Stiga hatte im Vorfeld der Messe bereits Modelle aus der „TOPSUN Series“ von Zhejiang Zhongjian Technology geprüft und bei vier von ihnen eine Verletzung festgestellt. Es waren jedoch bislang noch keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland bekannt. Unsere Mandantin beauftragte uns daher damit, den Messeauftritt auf mögliche Verletzungen zu überprüfen und Stigas Rechte geltend zu machen. Unser Besuch beim Messestand von Topsun Europe unmittelbar nach der Eröffnung der Messe am Sonntag brachte Gewissheit – ein verletzender Rasentraktor wurde dort ausgestellt, alle verletzenden Modelle waren in einem Katalog abgebildet, den ein Standmitarbeiter auf Nachfrage zeigte. Noch am gleichen Tag konnte eine Abmahnung durchgeführt werden, die Voraussetzung für die folgenden Maßnahmen war.

Die von uns am Folgetag beantragte einstweilige Verfügung erließ das LG Düsseldorf noch am selben Tag. Die Vollstreckung folgte am Morgen des dritten Messetags, nur knapp 48 Stunden nach Eröffnung der Messe. Topsun Europe musste das ausgestellte Modell und die Kataloge vom Stand entfernen sowie an einen Werbebanner einen Hinweis anbringen.

Die Verfügung wurde erstinstanzlich nach Widerspruch und mündlicher Verhandlung bestätigt. Die Topsun Europe wurde liquidiert und aus dem tschechischen Handelsregister gelöscht. Die Parteien haben daher das Verfahren in der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt und stritten nur noch über die Kosten. Auch diese Entscheidung fiel zu Gunsten unserer Mandantin aus. Das OLG Düsseldorf zeigte sich in einer ausführlichen und wohlbegründeten Entscheidung davon überzeugt, dass die angegriffenen Rasentraktoren das Verfügungspatent verletzen und Topsun Europe daher die Kosten aufzuerlegen seien.

Nur am Rande sei erwähnt, dass beide Instanzen keine Zweifel am Rechtsbestand des EP 703 hatten. Dies ist deshalb bemerkenswert, da die deutschen Gerichte den Rechtsbestand grundsätzlich nur dann als hinreichend gesichert ansehen, wenn bereits eine erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung ergangen ist. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall.

Endgültig wird erst das BPatG über den Rechtsbestand entscheiden. Zhejiang Zhongjian Technology hat im Oktober 2023 eine Nichtigkeitsklage eingereicht, deren Entscheidung noch aussteht. Nach dem bisherigen Verlauf sind wir jedoch optimistisch, dass auch diese Entscheidung zu Gunsten von Stiga ausgehen wird. Stiga wehrt sich auch weiterhin gegen den Vertrieb der verletzenden Produkte von Zhejiang Zhongjian Technology in Europa. Sie führt gegen diese zur Zeit wegen der Verletzung des EP 703 und zweier weiterer Patente ein weiteres Verfahren vor dem Turiner Tribunal.

In dem Verfahren wurde unsere Mandantin von Herrn Patentanwalt Lars Manke von Uexküll & Stolberg unterstützt. Von Kather Augenstein stritten Christopher Weber und Sophie Prudent für Stiga.