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„The North Face“ „The North Face“ vs. „The Dog Face“
Kann der Sporttreibende und „The North Face“- tragende Hundebesitzer seinen Outdoor-Sport nun im Partnerlook mit seinem Tier betreiben? So könnte man es jedenfalls annehmen, wenn Hundebekleidung mit dem Namen „The Dog Face“ beworben wird. Der Name kommt einem bekannt vor, denn man verknüpft ihn mit der Outdoor- und Lifestyle-Marke „The North Face“ – so sah es jedenfalls der bekannte Kleidungshersteller und zog vor Gericht.
Immer häufiger kommt es vor, dass kleine Unternehmen sich der Bekanntheit großer Marken bedienen, um ihre eigenen Produkte zu bewerben. Das Ausnutzen bekannter Markenzeichen oder eingängiger Formsprache sorgt bei Kunden für ein vertrautes Gefühl, das Kaufverhalten wird beeinflusst. Die ausgenutzte Wertschätzung verschafft weniger etablierten Unternehmen eine bessere Marktposition, ganz zum Ärger der etablierten Marken. Denn die Produkte einer Marke sind kreative Leistungen, die den Unternehmenswert bestimmen. Damit Firmen alleinige Nutzer ihrer innovativen Leistungen bleiben, müssen sie ihr geistiges Eigentum schützen. Diesem Schutz gegen das Ausnutzen der eigenen Bekanntheit dient das Markenrecht. Geschützt ist eine Marke hiernach, wenn sie eingetragen ist. Das Eintragen kann gemäß dem MarkenG beim Deutschen Patentamt erfolgen, oder auf EU-Ebene – beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Nach Eintragung der Marke gilt der Grundsatz: Mitbewerber dürfen ihre Produkte nicht mehr unter diesem Markennamen bewerben. Geschieht dies dennoch, bestehen unter anderem Unterlassungs- oder auf Geld gerichtete Ansprüche. Wichtig dabei ist, dass nicht nur Markennamen eintragungsfähig sind. Auch Kombinationen aus Wort und Bild oder bloße bildliche Darstellungen wie der „Nike – Swoosh“ können markenrechtlich geschützt sein. So auch im Beispiel „The North Face“, deren Markenname und Logo markenrechtlich geschützt sind.
Das OLG Frankfurt hat in dem vorliegenden Fall nun durch Beschluss entschieden, dass Tierbekleidung nicht mit „The Dog Face“ vermarktet werden darf. Zunächst hatte das LG Frankfurt anders entschieden und in einem durch „The North Face“ angestrebten Eilverfahren deren geltend gemachte Unterlassungsansprüche abgewiesen. Diese Entscheidung änderte das OLG Frankfurt auf die Beschwerde hin dahingehend ab, dass die Tierbekleidungsfirma es nun zu unterlassen habe, Markenname und das bekannte Logo zu verwenden. Zwischen „The Dog Face“ und „The North Face“ bestehe eine Ähnlichkeit, wodurch eine Beeinträchtigung von „The North Face“ und ein Ausnutzen der Bekanntheit in „parasitärer Weise“ erfolge.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, „The North Face“ sei eine bekannte Marke im Sinne der Unions-Marken-Verordnung [VO (EU) 2017/1001]. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.
Zwar besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Namen „The North Face“ und dem von dem Tierbekleidungshersteller benutzten Namen „The Dog Face“. Denn die Worte „Dog“ und „North“ unterscheiden sich erkennbar. Die exakte Kopie ist für einen Unterlassungsanspruch nach Artikel 9 Abs. 2 lit. c) der Verordnung allerdings keine Voraussetzung. Ausreichend ist eine Ähnlichkeit, die bei den beteiligten Verkehrskreisen bewirkt, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen beiden Zeichen entsteht. Dies sei der Fall, so das OLG Frankfurt. Zwar unterscheiden sich die Worte „Dog“ und „North“ erkennbar für Dritte. Die Ähnlichkeit liege darin, dass sich die Wortfolge „The Dog Face“ deutlich erkennbar an „The North Face“ anlehne. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Verfügungsmarke und da außerdem zwischen den angebotenen Waren eine gewisse Ähnlichkeit bestehe, geht das Gericht davon aus, dass die beiden Unternehmen gedanklich miteinander verknüpft werden.
Von dieser Verknüpfung darf das Tierbekleidungsunternehmen nun nicht mehr profitieren. Vielleicht bringt The North Face aber ja bald seine eigene Tierbekleidungslinie heraus. Dann können Sporttreibende tatsächlich bald im Partnerlook mit ihrem Hund auftreten.