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Patentrechtsmodernisierungsgesetz: Miriam Kiefer LL.M. referiert via Online Seminar bei JETRO
Die Japanische Außenhandelsorganisation (JETRO) hat unsere Managing Partner Miriam Kiefer LL.M. eingeladen, zu den aktuellen Entwicklungen des Zweiten Patentrechtsmodernisierungsgesetzes zu berichten.
Am 14. Juni 2022 gab Miriam Kiefer den Teilnehmern in ihrem 90-minütigen Vortrag einen Überblick zur Reform des Patentgesetzes in Deutschland. Die anschließende Diskussion über die Entwicklung der Rechtsprechung bei den Instanzgerichten spiegelte die Bedeutung der Reform für die Unternehmen wider.
Zum Hintergrund:
Seit der letzten großen Reform des gewerblichen Rechtsschutzes durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 vergingen Jahre. Um die herausragende Stellung Deutschlands als Standort zum Schutz des geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch künftig im europäischen und internationalen Vergleich zu gewährleisten, war zu überprüfen, ob die geltenden gesetzlichen Regelungen noch den Anforderungen entsprechen, die ein effektiver und ausgewogener Schutz von gewerblichen Schutzrechten erfordert.
Das Ergebnis der Überprüfung der Regelungen auf diesem Rechtsgebiet wurde mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (in der Fassung des Rechtsausschusses) am 10. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen (Video), am 25. Juni 2021 in der zweiten Bundesratsprüfung bestätigt und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Gesetzesreform konzentriert sich auf drei Bereiche: Erstens regelt das neue Gesetz fest, dass in Ausnahmefällen der Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden kann. So bestimmt § 139 Abs. 1 S. 3 PatG nun, dass die Verletzung eines Patents den Verletzten nicht zwangsläufig zum Unterlassungsanspruch berechtigt, sondern dass dieser Anspruch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Im Falle der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs soll dem Verletzten eine angemessene Entschädigung in Geld zustehen.
Zweitens soll der neue § 83 Abs. 1 S. 2 PatG, nach dem der Hinweis des Bundespatentgerichts innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung der Klage erfolgen soll, der Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens dienen. Hierdurch sollen Nichtigkeitsverfahren besser mit den Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten synchronisiert werden.
Drittens ist der neue Verweis in § 145a PatG auf die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patentstreitverfahren ein wichtiger Schritt, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch in Patentverletzungsverfahren zu gewährleisten.
Miriam Kiefer LL.M. und Dr. Christof Augenstein werden in der zweiten Jahreshälfte weitere Seminare mit der JETRO durchführen, diesmal zum Thema UPC.
Bereits in der Vergangenheit hat Dr. Christof Augenstein auf Einladung der JETRO einen Vortrag in Tokio zum Thema Patentverletzungsverfahren in Deutschland gehalten.
JETRO (Japan External Trade Organization), wurde 1958 vom japanischen Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) eingerichtet, um die japanischen Exportbemühungen zu unterstützen und zu fördern. Im 21. Jahrhundert hat sich der Schwerpunkt von JETRO auf die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan und auf die Unterstützung kleiner bis mittlerer japanischer Unternehmen bei der Maximierung ihres globalen Exportpotenzials verlagert.
JETRO hat 76 Auslandsniederlassungen in 55 Ländern weltweit sowie 48 Niederlassungen in Japan, einschließlich der Hauptsitze in Tokio und Osaka. In Deutschland ist JETRO mit drei Niederlassungen in Berlin, Düsseldorf und München vertreten.
Am 14. Juni 2022 gab Miriam Kiefer den Teilnehmern in ihrem 90-minütigen Vortrag einen Überblick zur Reform des Patentgesetzes in Deutschland. Die anschließende Diskussion über die Entwicklung der Rechtsprechung bei den Instanzgerichten spiegelte die Bedeutung der Reform für die Unternehmen wider.
Zum Hintergrund:
Seit der letzten großen Reform des gewerblichen Rechtsschutzes durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 vergingen Jahre. Um die herausragende Stellung Deutschlands als Standort zum Schutz des geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch künftig im europäischen und internationalen Vergleich zu gewährleisten, war zu überprüfen, ob die geltenden gesetzlichen Regelungen noch den Anforderungen entsprechen, die ein effektiver und ausgewogener Schutz von gewerblichen Schutzrechten erfordert.
Das Ergebnis der Überprüfung der Regelungen auf diesem Rechtsgebiet wurde mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (in der Fassung des Rechtsausschusses) am 10. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen (Video), am 25. Juni 2021 in der zweiten Bundesratsprüfung bestätigt und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Gesetzesreform konzentriert sich auf drei Bereiche: Erstens regelt das neue Gesetz fest, dass in Ausnahmefällen der Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden kann. So bestimmt § 139 Abs. 1 S. 3 PatG nun, dass die Verletzung eines Patents den Verletzten nicht zwangsläufig zum Unterlassungsanspruch berechtigt, sondern dass dieser Anspruch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Im Falle der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs soll dem Verletzten eine angemessene Entschädigung in Geld zustehen.
Zweitens soll der neue § 83 Abs. 1 S. 2 PatG, nach dem der Hinweis des Bundespatentgerichts innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung der Klage erfolgen soll, der Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens dienen. Hierdurch sollen Nichtigkeitsverfahren besser mit den Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten synchronisiert werden.
Drittens ist der neue Verweis in § 145a PatG auf die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patentstreitverfahren ein wichtiger Schritt, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch in Patentverletzungsverfahren zu gewährleisten.
Miriam Kiefer LL.M. und Dr. Christof Augenstein werden in der zweiten Jahreshälfte weitere Seminare mit der JETRO durchführen, diesmal zum Thema UPC.
Bereits in der Vergangenheit hat Dr. Christof Augenstein auf Einladung der JETRO einen Vortrag in Tokio zum Thema Patentverletzungsverfahren in Deutschland gehalten.
JETRO (Japan External Trade Organization), wurde 1958 vom japanischen Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) eingerichtet, um die japanischen Exportbemühungen zu unterstützen und zu fördern. Im 21. Jahrhundert hat sich der Schwerpunkt von JETRO auf die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan und auf die Unterstützung kleiner bis mittlerer japanischer Unternehmen bei der Maximierung ihres globalen Exportpotenzials verlagert.
JETRO hat 76 Auslandsniederlassungen in 55 Ländern weltweit sowie 48 Niederlassungen in Japan, einschließlich der Hauptsitze in Tokio und Osaka. In Deutschland ist JETRO mit drei Niederlassungen in Berlin, Düsseldorf und München vertreten.