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“Long arm jurisdiction” vor dem UPC: Lokalkammer Düsseldorf bejaht Zuständigkeit für britischen Teil eines Europäischen Patents

Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2025, Fujifilm v Kodak (UPC_CFI_355/2023)

Am 28.01.2025 entschied die Lokalkammer Düsseldorf des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der Sache UPC_CFI_355/2023 über die Zuständigkeit für eine Klage bezüglich des britischen Teils eines europäischen Patents. Diese Entscheidung wirft wesentliche Fragen zur internationalen Zuständigkeit des UPC und deren Reichweite im Hinblick auf Nicht-UPC-Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich auf.

I. Sachverhalt

In der zugrunde liegenden Klage machte die Klägerin eine Patentverletzung geltend und beantragte unter anderem Unterlassung sowie Schadenersatz für Handlungen in Deutschland sowie im Vereinigten Königreich. Die Beklagten erhoben eine Einrede gegen die Zuständigkeit des UPC in Bezug auf den britischen Teil des EP, insbesondere mit dem Argument, dass Art. 34 EPGÜ die Gerichtsbarkeit des UPC auf Vertragsstaaten des UPC beschränke. Zudem wurde auf die exklusive Zuständigkeit britischer Gerichte gemäß internationalen Prinzipien des Patentrechts verwiesen.

Die Beklagten erhoben eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagepatents und beantragten, das Klagepatent in allen Vertragsstaaten, in denen das Klagepatent gültig ist, für nichtig zu erklären. Einen expliziten Antrag, das Klagepatent auch in dem Vereinigten Königreich für nichtig zu erklären, haben die Beklagten nicht gestellt.

II. Entscheidung und Begründung

Die Lokalkammer Düsseldorf bejahte die Zuständigkeit des UPC für den britischen Teil des Klagepatents.

Die Lokalkammer Düsseldorf sei gemäß Art. 4 EuGVVO international zuständig, weil alle Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben. Da die Zuständigkeit auf den Sitz und nicht auf die Handlungen der Beklagten begründet sei, hat die Lokalkammer auch für Handlungen in Drittstaaten ihre internationale Zuständigkeit angenommen. Weiterhin führt die Entscheidung aus, dass Art. 71b EuGVVO die Zuständigkeit des UPC regelt und ausdrücklich Rechtsstreitigkeiten umfasst, die sich aus europäischen Patenten ergeben, auch wenn sie sich auf Nicht-Vertragsstaaten beziehen. Damit sei die Regelung territorial nicht auf die Vertragsstaaten beschränkt. Zudem enthalte Art. 34 EPGÜ keine Einschränkungen dahingehend, dass eine Entscheidung über den britischen Teil eines europäischen Patents ausgeschlossen sei. Art. 34 EPGÜ würde vielmehr nur den Fall regeln, wenn das EP nicht im gesamten Vertragsgebiet des UPC validiert sei. Damit enthalte Art. 34 EPGÜ aber keine Regelung über EPs die außerhalb des Vertragsgebiets validiert sind.

Im Ergebnis hat die Lokalkammer Düsseldorf die Klage aber auch in Bezug auf den britischen Teil des Klagepatents abgewiesen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein von der Klägerin vorgebrachter Nichtigkeitsgrund greife und hat aufgrund der Widerklage auf Nichtigerklärung den deutschen Teil des Klagepatents für nichtig erklärt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Entscheidung gegen die Beklagten aus dem britischen Teil erlassen, weil die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents eine Voraussetzung für die Verurteilung der Beklagten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Frage des Rechtsbestandes nach britischen Recht anders zu beurteilen sei.

Das Gericht hat offengelassen, ob sie für eine etwaige Widerklage auf Nichtigerklärung des britischen Teils des Klagepatents zuständig gewesen wäre, da die Beklagten die Widerklage auf Nichtigerklärung ohnehin nicht auf den britischen Teil ausgeweitet haben.

Die Entscheidung unterstreicht, dass durch das UPC eine einheitliche Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden soll, was der Zielsetzung des UPCA entspricht. Dies gelte selbst dann, wenn der betroffene Patentteil in einem Nicht-UPC-Staat wie dem Vereinigten Königreich registriert ist.

III. Fazit

Die Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf liefert wichtige Klarstellungen zur Zuständigkeit des UPC in Fällen, die Nicht-Vertragsstaaten betreffen. Sie stärkt die Position des Einheitlichen Patentgerichts als zentralem Forum für die Durchsetzung europäischer Patente. Inhaltlich folgt die Lokalkammer Düsseldorf den von den nationalen Gerichten in Deutschland angewendeten Grundsätzen.

Zutreffend ist die Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf jedenfalls dahingehend, die Beklagten nicht aus dem britischen Teil zu verurteilen. Die Verletzung des britischen Teils war nach britischem Teil zu beurteilen. Nach britischem Recht stünde den Beklagten den Einwand der Nichtigkeit zu. Da das Gericht den deutschen Teil des Klagepatents für nichtig erklärt hat und keine Abweichungen nach dem britischen Recht in Bezug auf die Beurteilung der Nichtigkeit ersichtlich waren, war eine Verurteilung aus diesem Grund ausgeschlossen.

Aus strategischer Sicht kann es sich daher zukünftig je nach Einzelfall anbieten, den britischen Teil eines Europäischen Patents ebenfalls vor dem UPC geltend zu machen. Unklar ist allerdings, wie das UPC die Verletzung eines Europäischen Patents nach britischen Recht beurteilen wird und wie sich dies auf das Verfahren und insbesondere auf die Verfahrensdauer auswirken wird. Offen bleibt auch, ob andere Lokalkammern bzw. das Berufungsgericht dieser Entscheidung folgen werden.

Carsten Plaga