Ein kleiner Schritt für uns. Ein großer für Ihren Fall.
Einheitliches Patentgericht Ihr Recht. Europaweit.
Nach einer langen Zeit der Ungewissheit mit vielen Unwägbarkeiten tritt das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nun endlich in Kraft und das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf.
Am 17. Februar 2023 hat Deutschland als 17. Mitgliedsstaat die Ratifizierungsurkunde zum EPGÜ beim Rat der Europäischen Union hinterlegt. Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des EPGÜ liegen damit nunmehr vor.
Das Einheitliche Patentgericht wird nunmehr am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Seit dem 1. März 2023 läuft die sogenannte „Sunrise Period“.
Um Sie bestmöglich für den Start des Einheitlichen Patentgerichts auszustatten, haben wir bei Kather Augenstein uns schon seit vielen Jahren diesem Thema gewidmet und uns aktiv darauf vorbereitet, Ihre rechtlichen Interessen auch in diesem neuen Rechtssystem zu schützen und durchzusetzen.
Mitgliedstaaten Hier gilt das Einheitspatent
Stand März 2023 haben 17 Mitgliedstaaten bislang das EPGÜ ratifiziert: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden.
Die Wirkungen eines Einheitspatents erstrecken sich auf das Gebiet dieser Mitgliedstaaten. Möchte der Patentinhaber Patentschutz für weitere Mitgliedstaaten erlangen, die derzeit nicht am einheitlichen Patentsystem teilnehmen, muss er zusätzlich auf nationale Patente oder auf ein Europäisches Patent zurückgreifen, das in diesen Mitgliedstaaten validiert wird.
Den übrigen Mitgliedsaaten steht es weiterhin frei, dem einheitlichen Patentsystem beizutreten. Dies kann dazu führen, dass später angemeldete und erteilte Einheitspatente einen größeren territorialen Schutzumfang aufweisen.
Grundlagen
Einheitliches Patentgericht (UPC)
Nach den Regelungen des EPGÜ ist das UPC insbesondere (ausschließlich) zuständig für
- Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen,
- Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten
- Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen,
- Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate,
- Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate,
- Klagen auf Schadenersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt, und
- Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsrecht.
Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass das Einheitliche Patentgericht grundsätzlich nicht nur für Einheitspatente, sondern grundsätzlich auch für klassische Europäische Patente zuständig sein wird. Diese grundsätzliche Zuständigkeit wird nur durch zwei Aspekte durchbrochen:
- Zum einen sieht das EPGÜ eine Übergangszeit von sieben Jahren seinem Inkrafttreten vor, die noch einmal bis zu sieben Jahre verlängert werden kann, in der Klagen wegen Verletzung bzw. Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden ist, weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden können.
- Zum anderen haben Patentinhaber bzw. Anmelder eines Europäischen Patents, das vor Ablauf der Übergangszeit beantragt oder erteilt worden ist, die Möglichkeit, ein sogenanntes Opt-Out zu erklären (siehe nachfolgend im Detail).
Die Wirkungen von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts erstrecken sich auf alle Mitgliedstaaten, die das EPGÜ ratifiziert haben.
Patent mit einheitlicher Wirkung
Bislang standen in der Europäischen Union zwei Möglichkeiten des Patentschutzes für Erfindungen zur Verfügung: zum einen der Schutz über nationale, zum anderen der Schutz über europäische Patente. Auch der europäische Patentschutz weist insoweit allerdings einen nationalen Bezug auf, als dass das Europäische Patent mit der Erteilung in ein Bündel nationaler Patente zerfällt und in den Mitgliedsstaaten validiert werden muss, um dort Wirkung zu entfalten. Deshalb ist das Europäische Patent auch unter dem Begriff „Bündelpatent“ bekannt.
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung oder auch „Einheitspatent“ ist demgegenüber ein Gemeinschaftspatent mit originärer Wirkung in allen am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten. Nach der Erteilung durch das Europäische Patentamt verbleibt es bei einem Patent, dessen Schutz sich auf das Territorium der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstreckt, ohne dass es einer zusätzlichen Validierung durch diese bedarf.
Das Einheitspatent ersetzt nicht den bisherigen nationalen und den europäischen Patentschutz, sondern steht künftig als dritte Option neben zur Verfügung.
Strategie Opt-Out / Opt-In
Das Einheitliche Patentgericht wird nicht nur für Verfahren im Zusammenhang mit Einheitspatenten zuständig sein, sondern auch für solche im Zusammenhang mit klassischen Europäischen Patenten. In einer Übergangszeit von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten des EPGÜ, die noch einmal bis zu sieben Jahre verlängert werden kann, können Klagen wegen Verletzung bzw. Nichtigerklärung eines europäischen Patents jedoch weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden.
Alternativ haben Patentinhaber seit dem 1. März 2023 die Möglichkeit, hinsichtlich ihrer Europäischen Patente ein Opt-Out zu erklären, um so die Europäischen Patente der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu entziehen. Diese Patente können dann ausschließlich vor den nationalen Gerichten durchgesetzt bzw. angegriffen werden. Der Antrag auf Opt-Out ist gebührenfrei und wird wirksam, wenn er im Register des Einheitlichen Patentgerichts eingetragen ist. Er kann allerdings nur gestellt werden, solange das Europäische Patent noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (gewesen) ist.
Sollte der Patentinhaber im Laufe der Zeit den Entschluss fassen, seine Europäischen Patente doch der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu unterwerfen, um es auf diese Weise beim Einheitlichen Patentgericht in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten durchzusetzen, steht ihm die Möglichkeit frei, den Opt-Out wieder zurückzunehmen („Opt-In„). Auch dieser Antrag ist gebührenfrei. Allerdings steht dem Patentinhaber diese Möglichkeit nur dann offen, wenn ein nationaler Teil des Patents nicht bereits Gegenstand eines nationalen Verfahrens (gewesen) ist.
Was die Vor und Nachteile eines Opt-Out anbelangt, so gilt hier das gleiche wie für das Einheitspatent: Ein Opt-Out nimmt dem Europäischen Patent die einheitliche Durchsetzbarkeit beim Einheitlichen Patentgericht, vermeidet aber auch, dass das Patent einheitlich für nichtig erklärt wird.