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BGH: Laufradschnellspanner – Campagnolos Erbe

Der BGH hatte zu entscheiden, ob das Streitpatent gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Laufradschnellspannern aufgrund der besonderen Gestaltung eines Teils (des Hebels) neu und erfinderisch ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021 (Az. X ZR 61/19) – Laufradschnellspanner).

1. DAS STREITPATENT

Das Streitpatent betrifft einen Laufradschnellspanner für Fahrräder. Dieser Laufradschnellspanner zeichnet sich dadurch aus, dass der Hebel in der axialen Richtung beweglich angeordnet ist. Dadurch ist der Hebel gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar. In der Eingriffsstellung überträgt der Drehhebel eine Klemmkraft. In der Drehposition ist die Winkeleinstellung des Hebels dagegen unabhängig von dem Spannungszustand des Schnellspanners einstellbar.

Damit grenzt sich das Streitpatent von dem zitierten Stand der Technik ab. Bekannt waren Schnellspannsysteme, bei denen die Klemmkraft durch Umlegen eines Exzenters aufgebracht wurde. Nachteilig an diesem System war aber, dass mit der Spannmutter zuerst die Klemmlänge eingestellt werden musste. Da die Klemmkraft erst durch Umlegen des Exzenters überprüft werden konnte, bedurfte es im Normalfall mehrere Versuche, bis der Anwender die passende Klemmlänge gefunden und eingestellt hatte (vgl. Abs. [0003] und [0004]). Darüber hinaus musste der Exzenter gelöst werden, um die Position des Hebels zu verändern (vgl. Abs. [0011]).

Das Streitpatent hat sich daher zur Aufgabe gemacht, einen Schnellspanner für Fahrräder bereitzustellen, welcher einfacher zu bedienen ist (vgl. Abs. [0005]). Vorteil der Erfindung sind, dass zum einen der Schnellspanner einfach bedient werden kann, indem die Klemmkraft des Schnellspanners durch das Spannstück und damit dem Hebel bestimmt wird, ohne, dass eine Vorspannung eingestellt werden muss. Zum anderen kann die Winkelposition des Hebels, unabhängig von der Spannkraft, frei gewählt werden (vgl. Abs. [0010]).

2. ENTGEGENHALTUNGEN

Der Neuheit des Streitpatents hat die Klägerin mehrere Druckschriften (K4, K5, K5a und K9) entgegengehalten. Diese haben gemeinsam, dass sie Spannvorrichtungen mit einem Hebel, nicht aber eine Verwendung zur Befestigung eines Laufrads an einem Fahrrad zeigen, obwohl die Spannvorrichtungen grundsätzlich dazu geeignet wären. Bekannt ist das in den Entgegenhaltungen gezeigte Funktionsprinzip zudem bereits seit mehreren Jahrzehnten.

Die Entgegenhaltungen K6 und K8 wurden als nächstliegender Stand der Technik zur Beurteilung der Erfindungshöhe diskutiert. In beiden Fällen werden Laufradschnellspanner offenbart, die ebenfalls keinen Exzenter aufweisen, sondern über den Hebel gespannt werden, ohne vorher eine Vorspannung einstellen zu müssen. Die K6 unterscheidet sich dahingehend von der K8, dass diese einen Hebel aufweist, welcher abnehmbar ist. Dies hat den Vorteil, dass die Laufräder besser gegen Diebstahl geschützt sind. Der Hebel der K8 hingegen war fest, mit dem Nachteil, dass dieser eine ungünstige Endposition einnehmen konnte. Die K6 und K8 offenbaren somit den anspruchsgemäßen Klemmhebel nicht.

Die Ausgestaltung des streitpatentgemäßen Klemmhebels war aber vor allem für Werkzeugmaschinen bereits seit Jahrzehnten bekannt. In Kombination offenbaren die bekannten Laufradschnellspanner und die aus anderen Bereichen bekannten Klemmhebel sämtliche Merkmale des Streitpatents.

3. ENTSCHEIDUNG BGH

Der BGH hat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht entschieden, dass das Streitpatent gegenüber den geltend gemachten Kombinationen neu und erfinderisch ist.

Das Streitpatent sei neu, weil die Entgegenhaltungen nicht unmittelbar und eindeutig eine Verwendung der Spannvorrichtungen für Laufräder von Fahrrädern offenbaren. Zudem sei das Streitpatent gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik (K6 und k8) erfinderisch. Vor dem Hintergrund, dass zum einen das Funktionsprinzip des Klemmhebels in anderen Bereichen und zum anderen die Vorrichtung des Schnellspanners bereits seit Jahrzehnten bekannt waren, bedurfte es einer zusätzlichen Anregung für den Fachmann den Klemmhebel im Zusammenhang mit Schnellspannern einzusetzen.

In seiner Begründung führt der BGH weiter aus, dass für den Fachmann bereits kein Anlass bestand, die K6 in die Richtung des Streitpatents weiterzuentwickeln, weil der Hebel bei der K6 abnehmbar war, sodass die zu lösenden Probleme nicht gegeben waren. Ausgehend von der K8 habe der Fachmann ebenfalls keine Anregung gehabt, den Klemmhebel als Lösung heranzuziehen.

4. EINORDNUNG

Die Entscheidung vermag im Ergebnis und in der Begründung zu überzeugen. Sie reiht sich in der bisherigen Rechtsprechung zur erfinderischen Tätigkeit ein.

Besonderheit in dem vorliegenden Fall war, dass das Funktionsprinzip zwar bereits seit mehreren Jahrzehnten bekannt war, allerdings nicht in den Vorrichtungen eingesetzt wurde, die ebenfalls bereits seit mehreren Jahrzehnten bekannt waren.

Zutreffend hat der BGH entschieden, dass der Umstand, dass das bekannte Funktionsprinzip nicht auf die streitpatentgemäßen Vorrichtungen übertragen wurde, dazu führt, dass der Fachmann aus dem Stand der Technik eine zusätzliche Anregung bedurfte, um das bekannte Funktionsprinzip in der bekannten Vorrichtung einzusetzen. Die Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass nach dem Einzelfall zu bestimmen ist, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiter zu entwickeln (BGH GRUR 2014, 647, Rn. 25 – Farbversorgungssystem; BGH GRUR 2017, 498 – gestricktes Schuhoberteil).

Dies bedeutet aber nicht, dass aufgrund des langen Stillstands im Stand der Technik die Erfindung nicht nahegelegen haben kann. Vielmehr führt der Stilstand im Stand der Technik lediglich dazu, dass allein die sachliche Nähe zur erfindungsgemäßen Lehre nicht ausreicht, um die Erfindungshöhe zu verneinen, sondern der Fachmann einer zusätzlichen Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre bedurfte. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass das Alter einer Entgegenhaltung nur eines von mehreren Kriterien darstellt (BGH GRUR 2017, 498, Rn. 29 – Gestricktes Schuhoberteil).

5. PRAXISHINWEISE

Diese Entscheidung zeigt mal wieder, dass es als Nichtigkeitskläger ratsam ist, möglichst umfassend zur Anregung der Weiterentwicklung einer Technologie vorzutragen. Ein Stillstand im Stand der Technik dürfte regelmäßig dazu führen, dass es einer weiteren Veranlassung für den Fachmann bedurfte und die alleinige Nähe zwischen dem nächstliegenden Stand der Technik und dem Streitpatent allein in solchen Fällen gerade nicht ausreichen dürfte. Hilfreich kann es im Einzelfall auch sein, einen möglichen Stillstand im Stand der Technik mit anderen (technikfernen) Motivationen zu erklären, sofern dafür Gründe vorlagen.

Carsten Plaga